Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „China Business Network Duisburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Duisburg.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen in Duisburg und Umgebung ansässigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, Institutionen, privaten Wirtschaftsunternehmen und chinesischen Investoren, die sich in Duisburg und Umgebung zu gewerblichen Zwecken niederlassen wollen.

(2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • a) gemeinsame Veranstaltungen, Medienauftritte, Netzwerktreffen, Stammtische,
  • b) Infoveranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder,
  • c) Delegationsreisen,
  • d) sonstige gemeinsame Aktivitäten mit Chinabezug.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt hat und einen Bezug zu China (z.B. chinesische Homepage, chinesisch-sprachige Mitarbeiter etc.) nachweisen kann.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmekriterien festlegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Gründungsmitglieder sollen vor der Aufnahmeentscheidung informiert werden.

(3) Der Eintritt wird mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person), freiwillige Austrittserklärung oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Über einen Ausschluss, der bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig ist, entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Die Wirksamkeit des Beschlusses bedarf einer 2/3 Mehrheit. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 30 Tagen per Einschreiben beim Vorstand Beschwerde gegen den Ausschluss einreichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist bei dieser Mitgliederversammlung vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form einer Aufnahmegebühr und eines Jahresbeitrages erhoben.

(2) Mitgliedsbeiträge sind im Voraus als Jahresbeiträge spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Mitglieder, die während eines laufenden Kalenderjahres eintreten, zahlen den Jahresbeitrag in Höhe von je 1/12 des Jahresbeitrages für jeden verbleibenden angefangenen Kalendermonat des Jahres ab dem Zeitpunkt der Aufnahmebestätigung.

(3) Einmal geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, auch wenn das Mitglied im laufenden Kalenderjahr austritt bzw. ausgeschlossen wird.

(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge ist in einer gesonderten Beitragsordnung (Anlage 1) geregelt. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge können auf Antrag und nach Beschluss des Vorstandes erlassen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge müssen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(2) Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung durch einen Vertreter ausgeübt werden. Dies setzt vor Ausübung des Stimmrechts die Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung des Mitgliedes voraus.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten und den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorsitzenden Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich: einem Vorsitzenden, drei Stellvertretern und einem Kassenwart.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter vertreten.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorsitzenden schriftlich - auch per E-Mail - einberufen werden können.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, in der ersten Kalenderjahreshälfte, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines 1/3 der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung (Zeit, Ort und Gegenstand der Mitgliederversammlung). Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zur Fristwahrung genügt, dass das Einladungsschreiben dem Mitglied an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Zu den zuletzt bekannt gegebenen Anschriften gehören insbesondere auch E-Mail-Adressen.

§ 11 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 1/3 aller zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung geführten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die Sitzung durch den Versammlungsleiter sofort aufzuheben und innerhalb von 30 Minuten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 12 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(3) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Vereinssatzung wurde auf der Gründungsversammlung für „China Business Network Duisburg e.V.“ den Gründungsmitgliedern vorgestellt und durch diese in der vorliegenden Fassung angenommen.

(2) Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.