Homeoffice im EU-Ausland, Transparenzregister, Hinweisgeberschutz: Was müssen Unternehmen nun beachten?

27.09.2023PKF Fasselt

Nach drei Jahren PKF China Talk in ausschließlich digitaler Form war es am 20. September 2023 endlich wieder so weit. Der China Desk von PKF Fasselt lud am Nachmittag zum traditionellen PKF China Talk in Präsenz ein - mit einem Vortrag der erfahrenen Expert*innen, Q&A und einem Abendimbiss verbunden mit einem lockeren Austausch zwischen den Teilnehmer*innen, Referent*innen und den Mitgliedern des China-Desk-Teams.

Einen wichtigen Baustein bildeten die Vorträge von Maha Steinfeld, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, sowie von Sebastian Thiel, Rechtsanwalt und Steuerberater, die die Themen Homeoffice im EU-Ausland, Transparenzregister und Hinweisgeberschutz vorstellten und deren Auswirkungen für Arbeitgeber*innen skizzierten. Doch was muss die Geschäftsführung im Hinblick auf diese Themen beachten?

Wann führt Homeoffice zur Entstehung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat?

In Deutschland ist Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte, wenn der/die Mitarbeiter*in einen Arbeitsplatz im Unternehmen hat. Jedoch kann ein Homeoffice zur Betriebsstätte für den/die Arbeitgeber*in im Ausland - z. B. in anderen EU-Staaten - werden. Dafür gibt es in jedem Land nationale Regeln zu beachten. In diesen Fällen ist der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen und dort zu versteuern. Es droht auch Doppelbesteuerung, wenn der Tätigkeitsstaat eine Betriebsstätte annimmt.

Auch Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht sind beim Homeoffice in (EU-)Ausland zu beachten. Zum Beispiel ist es in Fällen von langandauerndem Homeoffice im Ausland  oftmals ratsam, einen Arbeitsvertrag nach dem jeweiligen ausländischen Recht abzuschließen.

Für wen besteht die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister?

Seit dem 1. Oktober 2017 müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, bestimmte Treuhänder, Stiftungen sowie seit 2020 auch bestimmte Auslandsgesellschaften ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ oder „fiktive wirtschaftlich Berechtigten“ ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung melden.

Das Register dient der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche (§ 161 StGB) und der Terrorismusfinanzierung. Sind einzutragende Personen nicht im Register gemeldet, drohen hohe Bußgelder sowie zusätzliche Veröffentlichung des Verstoßes im Internet („naming and shaming“).

Hinweisgeberschutzgesetz: Was müssen Arbeitgeber*innen beachten?

Bislang gab es nur einen lückenhaften und unzureichenden Schutz von Whistleblowern - Personen, die Missstände/Fehlverhalten in Unternehmen öffentlich machen. Seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) sind hinweisgebende Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit deutlich besser geschützt.

Für viele Unternehmen bedeutet dies nun die Einrichtung einer internen Meldestelle. Hier gibt es einiges zu beachten und wird bei Nichteinhaltung mit einem vorgesehen Bußgeldrahmen von EUR 50.000 (gegen die einzelne Person) bzw. EUR 500.000 (gegen das Unternehmen) sanktioniert.

Der China Desk von PKF Fasselt lud zum traditionellen PKF China Talk in Präsenz ein.