PKF China Talk zum Thema Arbeitsrecht: Auswirkungen auf die Personalpraxis

02.05.2023PKF Fasselt

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es ständig Neuerungen und Änderungen. Umso wichtiger ist es, sich regelmäßig einen Überblick über aktuelle Gesetzesvorhaben und Rechtsprechung sowie deren Auswirkungen auf die tägliche Personalpraxis zu verschaffen.

Am 26. April 2023 berichtete Christoph Janning, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Hause PKF Fasselt, im Rahmen eines China Talks über aktuelle arbeitsrechtliche Themen, die wichtig für die Personalpraxis sind. Das Webinar wurde simultan ins Chinesische übersetzt, um so den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in chinesischen Unternehmen die Materie auf Augenhöhe zu vermitteln.

Welche interessanten Neuerungen im Arbeitsrecht gibt es? Und worauf müssen Arbeitgeber zukünftig achten?

Aktuelles aus dem Urlaubsrecht - verfällt der Urlaubsanspruch automatisch?

Wie vielen bereits bekannt ist, unterliegt der gesetzliche Urlaubsanspruch einer 3-jährigen Verjährungsfrist.

Doch nun gibt es eine Neuerung: Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber das Personal über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Nach der neuesten Rechtsprechung muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer*innen transparent und korrekt darüber informiert werden, dass sie noch Urlaubsansprüche haben und diese wahrnehmen müssen, damit diese nicht verfallen. Tut dies der Arbeitgeber nicht, kann er sich nicht auf die Verfallsfristen berufen.

Praxistipp: So können Arbeitgeber ihr Personal beispielweise in den Gehaltsabrechnungen spätestens im September/Oktober oder im Urlaubstool auf bestehende Urlaubstage hinweisen und vermerken, dass diese genommen werden müssen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - was gilt es seit dem 1. Januar 2023 zu beachten?

Vor Januar 2023 bestand im Fall einer Erkrankung seitens der Arbeitnehmer*innen nicht nur eine Anzeige-, sondern eine Nachweispflicht. Das bedeutete, dass man zum einen dem Arbeitgeber gegenüber die Erkrankung unverzüglich melden musste. Zum anderen war man aber auch verpflichtet, spätestens am vierten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.  

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es diese Vorlageverpflichtung für die Arbeitnehmer*innen nicht mehr. Die Arztpraxis übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die jeweilige Krankenkasse. Der Arbeitgeber oder ein beauftragter Dritter ist nun verpflichtet, sich über ein elektronisches Abrufsystem bei der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in digitaler Form herunterzuladen. Die Papiermeldung entfällt dadurch grundsätzlich und somit auch die Verpflichtung für den Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Was versteht man unter dem Nachweisgesetz?

Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben.

In die Niederschrift sind mindestens 15 Punkte aufzunehmen, dazu zählen unter anderem

  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, 
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.

Eine bedeutsame Neuerung im Nachweisgesetz ist die Sanktionierung von Verstößen. § 4 NachwG n.F. sieht bei fehlender oder unzureichender Erfüllung der Nachweispflicht eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß bewehrt ist.

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