Neue Mitteilungspflichten: Das Transparenzregister wird zum Vollregister

17.09.2021RA/StB Sebastian Thiel, PKF Fasselt

Das deutsche Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, welches beim Bundesanzeiger Verlag geführt wird und selbstständig neben dem Handelsregister besteht. Es ist ein Instrument, das seinem Zweck nach der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen soll.

Das Ende Juni verabschiedete Transparenz- und Informationsgesetz (TraFinG) ist am 1.8.2021 in Kraft getreten. Hiermit wird das Transparenzregister zu einem Vollregister umgewandelt.

Achtung: Ersatzloser Wegfall der Mitteilungsfiktion

Bisher sah die sogenannte „Mitteilungsfiktion“ vor, dass Gesellschaften keine Mitteilung zum Transparenzregister veranlassen mussten, wenn sich sämtliche erforderlichen Angaben aus öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) elektronisch ergaben. Nunmehr fällt die Mitteilungsfiktion ersatzlos weg. Ob bereits Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten in anderen öffentlichen Registern vorliegen, ist nicht mehr relevant.

Dies führt zukünftig zu einem Nebeneinander des Transparenzregisters mit den bestehenden öffentlichen Registern. Im Klartext bedeutet dies, dass zukünftig sämtliche deutsche Gesellschaften zur fortlaufenden Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind.

Hinweis: Aufgrund dieser Änderungen sehen sich deutschlandweit circa 1,9 Millionen Rechtseinheiten zur Vornahme einer erstmaligen Mitteilung zum Transparenzregister verpflichtet. Dies gilt auch für Gesellschaften, die tatsächlich über keinen wirtschaftlich Berechtigten verfügen und bei denen lediglich die gesetzlichen Vertreter per gesetzlicher Fiktion als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte angesehen werden.

Erweiterte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten

Zukünftig ist auch darauf zu achten, dass hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten sämtliche Staatsangehörigkeiten mitzuteilen sind. Das bislang bestehende Wahlrecht, lediglich eine von mehreren Staatsangehörigkeiten mitzuteilen, ist entfallen.

Eine Nachmeldung lediglich der noch nicht erfassten Staatsangehörigkeiten ist nicht geboten. Erforderlich wird die Nachmeldung der Staatsangehörigkeit erst, wenn aus einem anderen Grund die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zu aktualisieren sind.

Hinweis: Vertreter von Trusts, Treugebern und vergleichbaren Rechtsgestaltungen gegenüber Stiftungen (insbesondere nicht rechtsfähige Stiftungen) sehen sich zudem in speziellen Fällen einer Erweiterung des Kreises der wirtschaftlich Berechtigten ausgesetzt.

Erweiterung der Mitteilungspflichten für ausländische Unternehmen

Die Mitteilungspflichten ausländischer Vereinigungen beim Erwerb von in Deutschland gelegenen Immobilien wurden ebenfalls ausgedehnt. Bislang mussten ausländische Vereinigungen ihre wirtschaftlich Berechtigten nur bei einem Direkterwerb inländischer Immobilien an das deutsche Transparenzregister melden. Von nun an ist eine ausländische Vereinigung dann meldepflichtig, wenn sie beabsichtigt, Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Rahmen eines Share Deals zu erwerben.

Hinweis: Die Nichtbefolgung der Meldepflicht führt vor einem deutschen Notar zu einem Beurkundungsverbot des Share Deals.

Sanktionierung und Bußgelder

Für Ordnungswidrigkeiten gegen die Mitteilungspflichten sind Sanktionen sowie hohe Bußgelder vorgesehen. Zusätzlich werden Verstöße auf den Internetseiten des BVA im Rahmen des sogenannten „naming and shaming“ veröffentlicht.

Empfehlung: Vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Neuregelungen sollte nicht nur der aktuelle Handlungsbedarf festgestellt werden. Wir empfehlen, darüber hinaus einen laufenden Prozess einzurichten, um sicher zu stellen, dass zukünftig sämtliche mitteilungspflichtigen Daten fristgerecht und vollständig bereitgestellt werden. Zusätzlich sollte auch die bisherige Einhaltung der Mitteilungspflichten kritisch analysiert und das Erfordernis etwaiger Berichtigungsmitteilungen festgestellt werden.

RA/StB Sebastian Thiel erläutert die neuen Mitteilungspflichten im Rahmen des Transparenz- und Informationsgesetzes (TraFinG). Bild: PKF Fasselt.