Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Praxistipps in Zeiten der Corona-Krise

05.04.2020PKF Fasselt Schlage

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen: Betriebe werden stillgelegt, Produktion wird gestoppt, Projekte werden verschoben oder sogar abgesagt. In solchen Krisenzeiten bangen viele Unternehmen um ihre Existenz. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden. Doch was bedeutet Kurzarbeit, wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und welche Unterlagen müssen für den Antrag eingereicht werden?

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist das vorübergehende Absenken der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit (ggf. bis „auf Null“) – z. B. aufgrund von Liefer- und Produktionsengpässen oder Auftragswegfall wegen Stornierungen infolge des Corona Virus – unter gleichzeitiger Reduzierung des Entgelts und Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Durch Kurzarbeit sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt (Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte von mind. 0,5), beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig oder teilweise erstatten.

Die für die Ermittlung des Kurzarbeitergelds maßgebliche Nettoentgeltdifferenz errechnet sich als Unterschiedsbetrag aus

  • dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre (maximal EUR 6.900,00 brutto) und
  • dem Arbeitsentgelt, das bei Kurzarbeit tatsächlich erzielt worden ist.

Grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld mit einer Software errechnet.
Unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf findet sich allerdings auch eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergelds.

Kurzarbeitergeld wird für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate ist auf Antrag möglich.

Wie bekomme ich Kurzarbeitergeld?

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

Schritt 1: Anzeige des Arbeitsausfalls

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Anzeige kann durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung erfolgen.

Zur Anzeige von Kurzarbeit müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  1. Elektronische oder schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat:
    www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldbei-entgeltausfall
  2. Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen
  3. Eine Begründung, warum Kurzarbeitergeld beantragt wird (mehr als das Stichwort Corona), d. h. Glaubhaftmachung der betrieblichen Voraussetzungen und des erheblichen Arbeitsausfalls
  4. Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, vorhandene Guthaben etc.); Negativ-Anzeige erforderlich

Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (sog. „Anerkennungsbescheid“).

Schritt 2: Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag

  1. Das Unternehmen muss für jede/n betroffene/n Mitarbeiter/in unter Nachweis der jeweiligen persönlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen.
  2. Das Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistung beantragt wird.
  3. Der Arbeitgeber zahlt dem/der Arbeitnehmer/in das verkürzte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit zzgl. des Kurzarbeitergelds (bei Kurzarbeit Null wird vom Arbeitgeber nur das Kurzarbeitergeld ausgezahlt). Die Erstattung des Kurzarbeitergelds erfolgt von der Arbeitsagentur an den Arbeitgeber (zwecks Weitergabe an den Arbeitnehmer).

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PKF Fasselt Schlage. Quelle: imaginima, iStock
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